Aktuelles

Kanzlei

Fachgebiete

Kontakt

Rechtliche Informationen


« | Startseite | »

Abrechnungsfrist über Nebenkosten bei Geschäftsraummiete?

Von Schielein | 01. März 2011

Bei der Wohnraummiete muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Frist für die Gewerberaummiete allerdings nicht gilt. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses darum, ob die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007, die dem Mieter erst im Ausgangsverfahren Mitte 2008 vorgelegt worden sind, von diesem bezahlt werden müssen.

Der BGH bejaht dies unter Bezugnahme auf seine jüngere Rechtsprechung. Die für Wohnraummietverhältnisse in § 556 III 3 BGB vorgesehene Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode gilt im Bereich der Gewerberaummiete nicht. Mit dieser Entscheidung schafft der Senat endgültige Klarheit und erteilt allen Gewerberaummietern, die eventuell sich noch der Hoffnung einer anderweitigen Rechtsprechung hingegeben haben, eine klare Absage.
Dennoch, auch das wiederholt der BGH, darf sich der Vermieter von Gewerberaum nicht über Gebühr mit der Abrechnung Zeit lassen. Er muss sie erstellen sobald ihm dies möglich ist, auch wenn eine feste Frist für die Gewerberaummiete gerade nicht besteht. Eine Übermittlung an den Mieter muss dann zeitnah erfolgen. Unterlässt der Vermieter dies, läuft er Gefahr, dass er seine Ansprüche verwirkt.

BGH, Urteil vom 17.11.2010 – XII ZR 124/09

Kategorie: Mietrecht, Uncategorized |