Kosten
Zu der Durchführung eines Mandats gehört unserer Auffassung nach eine klare transparente Kostenregelung.
Häufig ist für den Mandanten nicht einmal die Höhe der Rechtsanwaltskosten ärgerlich, sondern vielmehr die Tatsache, dass er nicht rechtzeitig über die genaue Höhe der zu erwartenden Honorarforderung informiert worden ist.
Wir wollen nicht, dass Sie mit der Honorarabrechnung eine böse Überraschung erleben. Deswegen informieren wir Sie stets zu Beginn der Mandatsübernahme über die Höhe unserer Honorarforderungen. Zudem informieren wir Sie vor jedem kosten auslösenden Schritt (z.B. bei Klageerhebung oder Berufungseinlegung) über neu entstehende zusätzliche Kosten. In Fällen, in denen es sinnvoll erscheint, rechnen wir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung ab. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Mandant und uns als Rechtsanwaltskanzlei. Dies setzt natürlich voraus, dass die Höhe des Honorars und der Umfang der Tätigkeit sowie weitere Punkte wie z.B. Abrechnungsrhythmus und Fälligkeit zunächst zwischen uns ausgehandelt werden müssen.
Eine Vergütungsvereinbarung kann in der Regel auf verschiedene Arten erfolgen:
- Die Vereinbarung eines Pauschalpreises kann z.B. bei der Eintragung einer Marke oder eines Gebrauchsmusters, aber auch bei der Erstellung von Verträgen bzw. Testamenten sinnvoll sein, da hier der Tätigkeitsbereich dem Umfang und der Zeit nach von vornherein begrenzt ist.
- Die Vereinbarung eines Zeithonorars für unsere Tätigkeit mit einem Stundensatz. Diese Vorgehensweise bietet sich vor allem bei der laufenden Beratung von Unternehmen in rechtlichen Fragen an. In diesen Fällen erstellen wir eine monatliche Abrechnung über den Zeitaufwand, so dass Sie stets über die aufgelaufenen Honorarbeträge im Bilde sind.
Bei steuerrechtlichen Mandaten orientieren wir uns an den Werten, die durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgegeben sind.
In allen übrigen Fällen und insbesondere dann, wenn wir gerichtlich für Sie tätig werden, berechnet sich das Honorar nach den vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegebenen Honoraren.